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Haftung bei Schmerzen nach einer professionellen Massagebehandlung

Massagen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind generationsübergreifend das Mittel zur Wahl, wenn es um die Linderung von Rückenproblemen geht. Aber nicht immer gelingt eine komplett schmerzlose Behandlung, schließlich sind die Bedürfnisse der Kunden unterschiedlich und Fehler liegen in der Natur des Menschen. Doch was passiert, wenn die Behandlung misslingt und zu größeren Schmerzen und Beschwerden beim Kunden führt?

Was können geschädigte Kunden unternehmen?

Kunden sollten schon beim ersten Anzeichen von Schmerzen den Masseur auf das Problem aufmerksam machen. Dieser kann durch eine veränderte Technik die Schmerzen verringern und mit seiner Arbeit die gewünschte Entspannung herbeiführen. Sollten auch einige Zeit nach einer Massage noch Schmerzen bestehen, sollte bei einer ärztlichen Untersuchung geklärt werden, ob eine ernsthafte Verletzung entstanden ist. Ist das der Fall, stehen dem Kunden unter Umständen Schadenersatzansprüche zu, die gerichtlich geltend gemacht werden können. Bringt ein klärendes Gespräch mit dem Masseur keine Lösung, sollte die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes in Erwägung gezogen werden.

Wie kann das Risiko einer Inanspruchnahme verringert werden?

Natürlich lassen sich die Gefahren einer Inanspruchnahme durch die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt weitestgehend verringern, zumal auch nicht jeder Kunde nach einer missglückten Massagebehandlung Regress nehmen wird. Häufig gelingt zudem eine Einigung nach einem klärenden Gespräch. Im schlimmsten Fall droht jedoch die zivilrechtliche Inanspruchnahme und der Masseur sieht sich einer Schadenersatzforderung ausgesetzt. Schnell können hohe Anwalts- und Gerichtskosten zusätzlich zur eigentlichen Schadenersatzhöhe auf den Masseur zukommen. Abhilfe kann eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schaffen. Diese zählt zu den Berufshaftpflichtversicherungen, die unvorhergesehene Schäden durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit absichern. Zu Beachten ist dabei, dass reine Personenschäden üblicherweise nicht von einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Gleichwohl kann diese aber Schadenersatzforderungen außerhalb von Personenschäden absichern, die deutlich höher ausfallen und unter Umständen eine lebenslange Haftung auslösen können.

Welche Schäden sind zu ersetzen und in welcher Höhe?

Die Höhe einer Schadenersatzforderung setzt sich aus der Summe aller Ansprüche, die dem Geschädigten zustehen können, zusammen. Naheliegend sind die eigentlichen Behandlungskosten, die für die medizinische Versorgung und Behebung der Schmerzen erforderlich sind. Zu den Behandlungskosten zählen auch diejenigen Kosten, die für Fahrtkosten und Folgetermine sowie für den Kauf von Arzneimittel entstehen. Aber auch der durch die Schädigung potentiell entstehende Mehraufwand für Haushaltshilfen oder höhere Nebenkosten durch einen längeren Aufenthalt in den eigenen vier Wänden kann ersatzfähig sein.

Noch schwerer wiegen die Verdienstausfallkosten, die vor allem bei geschädigten Selbstständigen schnell hohe Summen erreichen können. Denn wer ein schadenträchtiges Ereignis verursacht, hat nach § 252 S. 2 BGB auch den Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer schmerzfreien Massageleistung) erwartbar gewesen wäre, zu ersetzen.

Schließlich stellt sich bei Verletzungen auch stets die Frage nach dem Ersatz immaterieller Schäden, dem sog. Schmerzensgeld. Die Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld ist in § 253 Abs. 2 BGB geregelt und spricht dem Opfer von körperlichen Verletzungen eine billige Entschädigung in Geld zu. Wie hoch die Schmerzensgeldhöhe im Einzelnen ist, richtet sich nach der Gesamtschau aller Begleitumstände und dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Orientierung bieten Schmerzensgeldtabellen, die ähnliche Fälle umfassen.

Fazit

Als Kunde wie auch als Masseur sollte zunächst ein klärendes Gespräch gesucht und eine gemeinsame Lösung gefunden werden, die den Interessen beider Parteien nahe kommt. Starke und anhaltende Schmerzen sollten stets von medizinischem Fachpersonal überprüft und adäquat behandelt werden. In Ausnahmefällen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes, um tatsächlich entstandene Schäden und Schmerzensgeld geltend zu machen.

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